Der Bezüger einer Überbrückungsrente hat ab dem 1. Januar 2012 zusätzlich Anspruch auf Beiträge an die berufliche Vorsorge in Höhe von 18 % der gewährten Überbrückungsrente.
Die Beiträge an die berufliche Vorsorge kompensieren den Verlust von BVG-Vorsorgeleistungen aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums vor der ordentlichen Pensionierung.
Bei Reduktion des Arbeitspensums verbleibt der Mitarbeitende mit reduziertem Lohn in der Pensionskasse seines Arbeitgebers.
Bei vorzeitiger Pensionierung wird die berufliche Vorsorge des Mitarbeitenden bis zur ordentlichen Pensionierung an die Stiftung Auffangseinrichtung BVG übertragen, welche künftige BVG-Vorsorgeleistungen ausrichten wird.
Die Details regelt die Stiftung VRM Gebäudehülle mit dem Arbeitgeber und der Pensionskasse des Arbeitgebers beziehungsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Bei vorzeitiger Pensionierung wird dem Mitarbeitenden empfohlen, zwecks Erhalt der AHV-Altersleistungen selbst für die Mindestbeiträge besorgt zu sein.
Für die definitiven Leistungen und deren Voraussetzungen ist ausschliesslich das Reglement VRM massgebend.