• Der Bezüger einer Überbrückungsrente hat ab dem 1. Januar 2012 zusätzlich Anspruch auf Beiträge an die berufliche Vorsorge in Höhe von 18 % der gewährten Überbrückungsrente.
  • Die Beiträge an die berufliche Vorsorge kompensieren den Verlust von BVG-Vorsorgeleistungen aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums vor der ordentlichen Pensionierung.
  • Bei Reduktion des Arbeitspensums verbleibt der Mitarbeitende mit reduziertem Lohn in der Pensionskasse seines Arbeitgebers.
  • Bei vorzeitiger Pensionierung wird die berufliche Vorsorge des Mitarbeitenden bis zur ordentlichen Pensionierung an die Stiftung Auffangseinrichtung BVG übertragen, welche künftige BVG-Vorsorgeleistungen ausrichten wird. 
  • Die Details regelt die Stiftung VRM Gebäudehülle mit dem Arbeitgeber und der Pensionskasse des Arbeitgebers beziehungsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
  • Bei vorzeitiger Pensionierung wird dem Mitarbeitenden empfohlen, zwecks Erhalt der AHV-Altersleistungen selbst für die Mindestbeiträge besorgt zu sein.
  • Für die definitiven Leistungen und deren Voraussetzungen ist ausschliesslich das Reglement VRM massgebend.